1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin 3 einen Betrag von CHF 599.00 zu schulden (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift). Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 3 (Ziff. I.2.5 der Anklageschrift) im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).