und in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1 und 2, 172ter, 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Ziff. 1 BetmG; Art. 31 Abs. 2, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 lit. c SVG; Art. 416 ff., 426 ff. StPO 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die polizeiliche Haft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.