ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich begangen am 03.05.2018 in F.________, unbekannter Deliktsbetrag, z.N. der C.________ (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.09.2018 in H.________, z.N. G.________ (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift);