Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; Urteil mit Begründung) Bern, 7. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. März 2022) Der Präsident i.V.: