und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss der Ziffer I hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 35, 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 Abs. 1 StGB 27 Abs. 1, 36 Abs. 4, 43 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 SVG 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 und 56 VRV 78 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.