429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2021 insoweit in Rechtstraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2020, um ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung Wankdorf – Lausanne, Autobahn A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche und widerrechtliches Halten auf der Sperrfläche. II. A.________ wird schuldig erklärt: