17 gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zufolge seiner Verurteilung sind die von der Kammer als angemessen erachteten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte zufolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO