118 f.]). Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus und die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Busse um mindestens CHF 100.00 auf CHF 850.00 erscheint angemessen. Insgesamt ist für die Übertretungen eine Busse von CHF 850.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 9 Tage festgesetzt (vgl. S. 4 VBRS-Richtlinien).