Unter Berücksichtigung der Busse von CHF 500.00, die die Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall in korrekter Weise ausgefällt hat und dem nicht strengen Asperationsfaktor gemäss Vorinstanz von ½ resultiert eine Gesamtbusse von CHF 750.00. Die Täterkomponente betreffend kann auf die obenstehende Erwägung der Kammer (vgl. E. 18.2 hiervor) sowie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]).