Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert die Kammer das unsinnige Befahren der sowie das gefahrenträchtige Anhalten auf der Sperrfläche als gravierendste Übertretung. Die Festsetzung der Busse auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion erscheint der Kammer mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten für dieses Delikt eher zu tief. Unter Berücksichtigung der Busse von CHF 500.00, die die Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall in korrekter Weise ausgefällt hat und dem nicht strengen Asperationsfaktor gemäss Vorinstanz von ½ resultiert eine Gesamtbusse von CHF 750.00.