16 Vorliegend hat der Beschuldigte, wie unter Erwägung 17 hiervor erwähnt, mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind. Die Busse für die schwerste dieser Straftaten ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (ACKERMANN, a.a.O., N 101 zu Art. 49 StGB). Gemäss den VBRS-Richtlinien ist das Befahren und Anhalten auf der Sperrfläche auf einer Autobahn mit einer Busse von CHF 500.00 (sonstiger Fahrfehler auf der Autobahn [S. 23 VBRS-Richtlinie]) zu sanktionieren.