Festgehalten sei jedoch, dass die Ausfällung einer Verbindungsbusse mit Blick auf die Vorstrafen sowie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten durchaus diskutabel gewesen wäre. So bleibt es aber bei dem von der Vorinstanz gewährten vollständigen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und der auf drei Jahre festgesetzten Probezeit. 19. Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden)