Sie erwog, der Beschuldigte habe sich rund viereinhalb Jahre nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich umfassende Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs bzw. zur Frage, ob eine (unbedingte) Verbindungsbusse angezeigt wäre. Festgehalten sei jedoch, dass die Ausfällung einer Verbindungsbusse mit Blick auf die Vorstrafen sowie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten durchaus diskutabel gewesen wäre.