120 f.]). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und verzichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, obschon er gemäss Strafregisterauszug bereits mehrfach und insbesondere auch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich rund viereinhalb Jahre nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm keine ungünstige Prognose zu stellen sei.