18.3 Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte und vom Beschuldigten nicht beanstandete Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen etwas verändert haben sollte (pag. 150 f.). 18.4 Bedingter Strafvollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120 f.]).