Die Straferhöhung im Umfang von 2 Tagessätzen erachtet die Kammer als zu milde. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit angeht, schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 119]). Zusammengefasst ist aufgrund des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestätigen. 18.3 Tagessatzhöhe