Es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]) sowie dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 17. November 2021 (pag. 153) einzig festzuhalten, dass mehrere Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ins Auge springen. Die Straferhöhung im Umfang von 2 Tagessätzen erachtet die Kammer als zu milde.