15 18.2 Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten und Zwischenfazit Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Geldstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass deutlich übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist und sich die Täterkomponenten in casu nicht strafmindernd sondern straferhöhend auswirken, erübrigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (S. 38 ff.