Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf der eingespurten Fahrbahn weiter zu fahren und im Sinne der Verkehrssicherheit einen kleinen Umweg in Kauf zu nehmen. Selbst nach dem Anhalten auf der Sperrfläche hätte der Beschuldigte «den Schaden minimieren können», indem er den links wegführenden Pannenstreifen als Beschleunigungsstreifen hätte verwenden und sich so gefahrenlos wieder in den rollenden Verkehr einführen können. Diese Umstände sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu werten.