Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint deutlich zu mild. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, weil er aufgrund der temporären Baustelle unsicher war und sich einen allfälligen Umweg ersparen wollte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf der eingespurten Fahrbahn weiter zu fahren und im Sinne der Verkehrssicherheit einen kleinen Umweg in Kauf zu nehmen.