115]). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs vorliegend klar gegen den Beschuldigten spricht. Bereits das Befahren der Sperrfläche und das Anhalten auf dieser ist als unsinniges Verhalten zu qualifizieren. Das Anfahren und Einbiegen auf die Fahrspur trotz hohem Verkehrsaufkommen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, gemahnt an kopfloses Verhalten. Der Beschuldigte fuhr B.________ unvermittelt vor ihr Fahrzeug und es ist nur deren ausserordentlich guter Reaktion zu verdanken, dass keine gravierenderen Folgen resultierten.