Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren sind und eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden ist (vgl. S. 7 VBRS-Richtlinien). Vorab wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatverschulden verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 115]).