34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vgl. E. 5 hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt schon deshalb ausser Betracht. 14 Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sind demgegenüber mit Bussen zu sanktionieren, womit insoweit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.