17. Strafrahmen und Strafart Infolge vorliegend ergangener Schuldsprüche ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Zusätzlich ist für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung die Strafe neu festzusetzen. Eine Widerhandlung gegen das SVG gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.