Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Diesbezüglich sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen.