Werden mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, stehen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in echter Konkurrenz (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 168 zu Art. 90 SVG). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 92 SVG besteht ebenso echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (UNSELD, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N 82 zu Art. 92 SVG). Der Beschuldigte wird somit zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (vgl. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.