15. Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzlich die Schuldsprüche wegen der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Werden mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, stehen Art.