Im Übrigen ist tatbestandsmässig ebenfalls irrelevant, inwiefern die Geschädigte im Anschluss an die Kollision auf sich aufmerksam machte oder wann sie die Polizei informierte. Der Beschuldigte hätte von sich aus tätig werden müssen. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 92 Abs. 1 SVG sind somit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs-, noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall