Weiter ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte die Kollision unmittelbar realisierte. Er handelte somit direktvorsätzlich, indem er im Wissen um den Unfall einfach weiterfuhr und es unterliess, bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten oder die Polizei zu avisieren. Ob der Beschuldigte in der Folge an einem Kreisel angehalten hat, um Fussgänger passieren zu lassen, ist irrelevant. Das Delikt war bereits vorher vollendet. Im Übrigen ist tatbestandsmässig ebenfalls irrelevant, inwiefern die Geschädigte im Anschluss an die Kollision auf sich aufmerksam machte oder wann sie die Polizei informierte.