14. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden) 14.1 Theoretische Grundlagen Art. 92 SVG stellt denjenigen unter Strafe, der bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Die auferlegten Pflichten finden sich in Art. 51 SVG. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger den Geschädigten sofort zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Als Unfall i.S.v.