14 Abs. 1 VRV. Sein Verhalten stellt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr, schuldig zu sprechen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG).