Der Beschuldigte ist – im Wissen um die Vortrittsberechtigung der von der Fahrspur herkommenden Fahrzeuge – rücksichtslos auf die Fahrspur eingebogen und kann sich als vortrittsbelasteter Lenker nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Indem er unvermittelt und unerwartet von der Sperrfläche auf die Fahrspur in Richtung Lausanne fuhr und dabei seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidierte, behinderte er B.________’s Fahrt und verletzte die Vortrittsregeln nach Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.