11 tion von B.________, die stark bremste, ist es zu verdanken, dass es einzig zu einer seitlichen Kollision gekommen ist und beide Lenker weiterfahren konnten. Der Beschuldigte ist – im Wissen um die Vortrittsberechtigung der von der Fahrspur herkommenden Fahrzeuge – rücksichtslos auf die Fahrspur eingebogen und kann sich als vortrittsbelasteter Lenker nicht auf das Vertrauensprinzip berufen.