13.2 Subsumtion Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf die Sperrfläche, hielt dort kurz an und fuhr im Anschluss unvermittelt sowie vortrittsmissachtend wieder auf den Fahrstreifen in Richtung Lausanne. Vor dem Einbiegen auf die Fahrspur tätigte er offensichtlich keinen Seitenblick, andernfalls hätte er das vortrittsberechtigte Fahrzeug von B.________ erblickt. Das Verkehrsaufkommen zu dieser Zeit war relativ hoch. Durch dieses krasse Fahrmanöver schuf der Beschuldigte eine konkrete Gefahr für B.________ und eine erhöhte abstrakte Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer.