SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1). 13.2 Subsumtion Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf die Sperrfläche, hielt dort kurz an und fuhr im Anschluss unvermittelt sowie vortrittsmissachtend wieder auf den Fahrstreifen in Richtung Lausanne.