10 (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen.