13. Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr 13.1 Theoretische Grundlagen Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt