Darin ist entgegen seiner Ansicht kein irritierendes, sondern ein plausibles Verhalten zu sehen. Die Zeugin hätte auf der Autobahn nicht halten können und da sie in der Nähe der Ausfahrt wohnt, ist verständlich und keineswegs verdächtig, dass sie nach dem Vorfall direkt nach Hause fuhr und «erst» dort die Polizei kontaktierte. Zusammengefasst kann nach dem Gesagten nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.