Weiter sind sie teilweise absurd und machen wenig Sinn. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, er wisse zwar, dass die Fahrzeuge auf der Fahrspur Vortritt hätten, sieht dennoch die Schuld aber nicht bei sich selbst (pag. 165, Z. 9), sondern vielmehr bei B.________ resp. in der Baustelle. So soll B.________ schliesslich unverständlicherweise nach Hause gefahren und erst dort die Polizei angerufen haben (pag. 167). Darin ist entgegen seiner Ansicht kein irritierendes, sondern ein plausibles Verhalten zu sehen.