Soweit der Beschuldigte weiter vorbrachte, es könnten grundsätzlich nicht zwei Fahrzeuge auf einer Fahrspur nebeneinander fahren, ist ihm zuzustimmen – es sei denn, ein Fahrzeug komme ebengerade von der Sperrfläche her (pag. 164, Z. 28). Inwiefern der Beschuldigte mit diesem Vorbringen etwas zu seinen Gunsten ableiten können will, ist indes nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz feststellte, generell von beharrlicher Aggravation und Gegenangriffen geprägt. Weiter sind sie teilweise absurd und machen wenig Sinn.