9 Schmutzresten führen soll. Mit diesen widersprüchlichen und unverständlichen Äusserungen vermag der Beschuldigte jedenfalls die Aussagen der Zeugin und die Schadensbilder nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschuldigte weiter vorbrachte, es könnten grundsätzlich nicht zwei Fahrzeuge auf einer Fahrspur nebeneinander fahren, ist ihm zuzustimmen – es sei denn, ein Fahrzeug komme ebengerade von der Sperrfläche her (pag.