_ wäre im Falle einer frontalen Kollision kein seitlicher Schaden entstanden. Auch äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich in Bezug auf die angeblich gefundenen Rückstände an seinem Fahrzeug. So sprach er ursprünglich von Staub- und Schmutzresten, welche er auf der rechten Seite seines Fahrzeugs gefunden habe und von der Betonwand auf der Autobahn stammen würden (pag. 66, Z. 6 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, gab er hingegen an, er habe nach der Kollision Erde an seinem Fahrzeug gefunden (pag. 164, Z. 7). Wie genau die Erde durch die Kollision auf sein Fahrzeug gekommen sein soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.