164, Z. 3 f.), zeigt, dass er die Kollision sofort wahrgenommen hat. Seine anfängliche Aussage, wonach er gedacht habe, er habe einen Stein überfahren, ist unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung zu werten (pag. 164, Z. 2). Entsprechend behauptete der Beschuldigte bei der Polizei ursprünglich, er habe die Sperrfläche gar nicht befahren (pag. 7). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach B.________ hinten in ihn hineingefahren sein soll, sind mit dem Schadensbild der Fahrzeuge nicht zu vereinbaren. Insbesondere beim Fahrzeug von B.________ wäre im Falle einer frontalen Kollision kein seitlicher Schaden entstanden.