Aufgrund dessen und der seitlichen Schleifspuren ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur etwas gehört, sondern auch etwas gespürt haben muss. Ein Lokalisieren des Touchierens hinten rechts nur aufgrund eines «Hörens» scheint denn auch nicht folgerichtig. Dies bestätigte der Beschuldigte später sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung gleich selbst (pag. 42, Z. 45 ff., pag. 163 f., Z. 44 ff.). Auch seine Aussage, wonach er sich nach dem Vorfall gedacht habe, die Person hinter ihm glaube sicher, er könne nicht Autofahren (pag. 164, Z. 3 f.), zeigt, dass er die Kollision sofort wahrgenommen hat.