Die vorinstanzlichen Ausführungen treffen zu und die Kammer schliesst sich diesen an. Dabei ist evident, dass der Beschuldigte nicht nur ein Geräusch hörte, sondern auch etwas spürte. Seine Schilderung an der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei, wonach er ein Geräusch gehört habe und dachte, dass er mit dem rechten Rad etwas touchiert habe, er meine hinten rechts, korrespondiert genau mit dem Schadensbild seines Autos. Der hintere Radkasten des Renault weist tatsächlich eine Delle auf. Aufgrund dessen und der seitlichen Schleifspuren ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur etwas gehört, sondern auch etwas gespürt haben muss.