Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine Konstanz auf und sind teilweise in sich widersprüchlich oder gar nachweislich falsch. Auffallend ist wie ausgeführt, insbesondere die permanente Aggravation des Verhaltens von B.________, was nach Ansicht des Gerichts gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte flüchtete sich in Gegenvorwürfe, als ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Insgesamt betrachtet kommt den Aussagen des Beschuldigten keine nennenswerte Aussagequalität zu, weswegen darauf in der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung auch nicht abgestellt werden kann.