Auffallend ist, dass er – obwohl er gegenüber der Polizei noch angegeben hat, dass er nicht bemerkt habe, dass noch ein anderes Fahrzeug betroffen war – ab der zweiten Einvernahme das Vorliegen einer Kollision bejaht und die Schuld dafür aber vollumfänglich B.________ zuweist. Im Rahmen der Angleichung seiner Aussagen machte der Beschuldigte unter beharrlicher Aggravation in seinen Schilderungen B.________ für jegliche Vorkommnisse und Handlungen verantwortlich. Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete er erstmals, dass er bereits wieder auf der Fahrspur gewesen sei, als B.________ in ihn hineingefahren sei (pag. 65, RZ 34 ff.).