42, RZ 32). Ferner sagte er, dass er es zwar nicht gesehen habe, es aber so sein müsse, dass sie in ihn hineingefahren sei (pag. 42, RZ 48 f.). Sein Auto müsse gegen eine Wand gekommen sein, weil sie hinten in ihn gefahren sei (pag. 43, RZ 59 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er diese zweite Version seiner Aussagen. Auffallend ist, dass er – obwohl er gegenüber der Polizei noch angegeben hat, dass er nicht bemerkt habe, dass noch ein anderes Fahrzeug betroffen war – ab der zweiten Einvernahme das Vorliegen einer Kollision bejaht und die Schuld dafür aber vollumfänglich B.________ zuweist.