Ohne dass er im Anschluss Akteneinsicht erhalten hätte (diese erfolgte erst am 13.01.2021, pag. 52) oder ihm die Videoüberwachungsbilder von der Autobahnverzweigung vorgehalten worden wären, änderte er im Hinblick auf seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme seine Aussage dahingehend ab, als dass er auf die Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat antwortete, dass er habe Anzeige gegen B.________ einreichen wollen. Diese wolle alles umkehren, seiner Meinung nach sei sie schuldig und nicht er (pag. 42, RZ 28 ff.). Er gab an, nach dem Vorfall bis zur Tankstelle schockiert gewesen zu sein (pag. 42, RZ 32).