7 bedarf keiner weiteren Worte, als die Videosequenzen genau dem entsprechen, was B.________ zu Protokoll gegeben hat. 12.5 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 102 ff.]):